Betriebsrente

Zum 1. Jan. 2019 ist die bislang freiwillige Beteiligung der Arbeitgeber an der betrieblichen Altersversorgung (BAV) ihrer Mitarbeiter zur Pflicht geworden.

Das bedeutet; Arbeitgeber müssen seitdem bei allen neu geschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen einen Zuschuss von 15% als Ausgleich für eingesparte Sozialversicherungsbeiträge in den bAV-Vertrag einzahlen.

Zuschüsse für Altverträge werden hingegen erst ab dem 01.01.2022 verpflichtend.